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   BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 37.70   

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BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 37.70 (https://dejure.org/1972,7725)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.1972 - VIII C 37.70 (https://dejure.org/1972,7725)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 1972 - VIII C 37.70 (https://dejure.org/1972,7725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses durch eine fiktive Entlassung mangels Tauglichkeit - Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Einberufungsbescheid nach Unanfechtbarkeit eines Musterungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 37.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet der Einberufungsbescheid seine Erledigung - erst - mit der durch Entlassung oder Ausschluß bewirkten Beendigung des auf ihm beruhenden Wehrdienstverhältnisses (BVerwGE 20, 240; 25, 362; 31, 324).
  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 154.64

    Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst - Aufschiebende

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 37.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet der Einberufungsbescheid seine Erledigung - erst - mit der durch Entlassung oder Ausschluß bewirkten Beendigung des auf ihm beruhenden Wehrdienstverhältnisses (BVerwGE 20, 240; 25, 362; 31, 324).
  • BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 199.67

    Sachliche Nachprüfbarkeit unanfechtbar ablehnender beschiedener

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 37.70
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. das Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 -, Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 7 = BWV 1971, 19) bedeutet dies, daß im Streit über den Einberufungsbescheid hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide, z.B. des Musterungsbescheides, erstreckt, eine abermalige Sachprüfung weder erforderlich noch zulässig ist.
  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 36.64

    Beurteilung der Pflicht zur Ableistung des vollen Grundwehrdienst oder nur des

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 37.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet der Einberufungsbescheid seine Erledigung - erst - mit der durch Entlassung oder Ausschluß bewirkten Beendigung des auf ihm beruhenden Wehrdienstverhältnisses (BVerwGE 20, 240; 25, 362; 31, 324).
  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 167.69

    Nachträgliche Anpassung der Anträge an die Prozesslage - Berlin-Vorbehalt der

    Es kommt im Hinblick auf die Anwendung des § 268 Nr. 3 ZPO nicht darauf an, ob das für die Erledigung dieses Einberufungsbescheides in Anspruch genommene Ereignis ins Leere fällt, weil sich der Bescheid etwa bereits vor Klageerhebung durch Ablauf der Wehrdienstzeit (§ 29 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -) oder durch Erlaß des Einberufungsbescheides vom 13. Juni 1969 (Urteil vom 13. September 1972 - BVerwG VIII C 37.70 - [Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 7]) erledigt hat.
  • BVerwG, 13.02.1974 - VIII C 38.73

    Eintritt der Entlassungswirkung aus dem Wehrdienst bei schuldhaftem Fernhalten

    Die Berechtigung des Interesses an der begehrten Feststellung kann nicht anerkannt werden, wenn die Feststellung dazu dienen soll, ein rechtskräftiges Strafurteil in Frage zu stellen (Urteil vom 13. September 1972 - BVerwG VIII C 37.70 - [Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 27]).
  • BVerwG, 23.06.1976 - 8 C 44.75

    Musterungsbescheid - Verteidigungsweiser Einsatz - Wehrdiensthindernis -

    Die stufenweise Ausgestaltung der Heranziehungsverfahren hat den Sinn und bewirkt auch, daß Einwendungen, die in einer früheren Stufe des Verfahrens geltend gemacht werden konnten, nicht mehr mit Erfolg in einer späteren geltend gemacht werden können (Urteile vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 7 = BWV 1971, 19], vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 148.69 -, vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 1.70 - und vom 13. September 1972 - BVerwG VIII C 37.70 -).
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